Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für die Kapitalgesellschaft. Als Kapitalgesellschaften gelten die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Auch Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und andere Personen oder Sachgesamtheiten unterliegen der Körperschaftsteuer, teilweise auch dann, wenn sie nicht eingetragen, also nicht rechtsfähig sind. Diese Körperschaften sollen hier aber nicht behandelt werden.
Bei den vorgenannten Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen. Die Gesellschafter treten rechtlich in den Hintergrund. Die juristische Person ist selbst rechtsfähig. Sie muß auch selbst Steuern zahlen.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt (ab 1994) 45 % für nicht ausgeschüttete Gewinne und 30 % für ausgeschüttete Gewinne (in letzterem Fall zzgl. Kapital-ertragsteuer).
Dieser gespaltene Steuersatz für nicht ausgeschüttete und ausgeschüttete Gewinne dürfte auf Anhieb sich nicht von selbst erklären. Er widerspricht auch der rechtlichen Konstruktion der Kapitalgesellschaften als juristische Person. Es findet hier eine Durchbrechung der strikten Trennung zwischen Kapitalge-sellschaft und Gesellschafter statt. Es wird eine Annäherung der steuerlichen Behandlung der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft erstrebt. Da die Gewinne einer Kapitalgesellschaft irgendwann einmal ausgeschüttet werden müssen, damit sich das finanzielle Engagement der Anteilseigner lohnt, würde eine Doppelbesteuerung stattfinden, wenn zunächst die Kapitalgesellschaft Steuern zahlen würde und dann noch einmal der Anteilseigner auf seine Einkünfte auf Kapitalvermögen.
Zunächst sei die steuerliche Situation im Falle der Nicht - Ausschüttung (Thesaurierung) und der Ausschüttung dargestellt.
Gewinn der GmbH vor Körperschaftsteuer | 100,00 |
Körperschaftsteuer 45 % | 45,00 |
Gewinn nach Körperschaftsteuer | 55,00 |
Gewinn der GmbH vor Körperschaftsteuer | 100,00 |
Körperschaftsteuer 30 % | 30,00 |
Ausschüttung oder Dividende | 70,00 |
Kapitalertragsteuer 25 % | 17,50 |
Auszahlung oder Bardividende | 52,50 |
bei der GmbH verbleiben | 0,00 |
Der vorstehend erläuterte Körperschaftsteuerabzug bei Ausschüttungen steht im Zusammenhang mit der im folgenden dargestellten Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Man spricht vom Abzugsverfahren (Abzug der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) und dem Anrechnungsverfahren (Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Anteilseigners). Die Auswirkungen des Anrechnungsverfahrens auf den Anteilseigner mit unterschiedlichen Steuersätzen soll im folgenden dargestellt werden:
Anteilseigner | A | B |
Einnahmen | 100,00 | 100,00 |
Einkommenssteuer (lt.Steuertabelle, unterstellt) | 50,00 | 20,00 |
Steuergutschrift (30 + 17,5 = 47,5; siehe oben) | 47,50 | 47,50 |
Nachzahlung (Erstattung) | 2,50 | - 27,50 |
Bei der Frage, zu welcher Einkunftsart die Einnahmen des Anteilseigners aus der Kapitalgesellschaft gehören, kommt es wieder darauf an, ob die Anteile zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehören oder zum Privatvermögen. Die Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft können also beim Empfänger grundsätzlich zu allen Einkunftsarten gehören; werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, handelt es sich jedoch regelmäßig um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft hat meist zivilrechtliche Gründe (Haftungsbeschränkung) oder betriebswirtschaftliche Gründe (Finanzierung, Organisation). Daneben können steuerliche Erwägungen für die Gründung einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sein. Die wesentliche Steuerersparnis ergibt sich meist auf dem Gebiet der Gewerbesteuer. Einkommensteuerliche Gründe für die Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft dürften in der Regel nicht aktuell sein. Aufgrund der Steuergutschrift (vgl. letztes Beispiel) erfolgt letztlich die Besteuerung mit dem persönlichen Steuertarif. In Einzelfällen könnte jedoch der Steuersatz im Falle der Thesaurierung von 45 % gegenüber 47 % bzw. 53 % bei der Einkommensteuerveranlagung von Interesse sein. Eventuell könnte auch die Thesaurierung der Gewinne und die anschließende steuergünstige Veräußerung der Anteile der Kapitalgesellschaft von Interesse sein.