Grundsteuer

Es existiert eine Dreifachbelastung der Erträge aus Grundbesitz durch

- Einkommensteuer

- Vermögensteuer

- Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer. Wie bei der Gewerbesteuer setzt jede Gemeinde einen Hebesatz durch Ortssatzung fest. Dieser Hebesatz wird auf einen Meßbetrag angewandt, den das Finanzamt ermittelt. Der Meßbetrag ist das Produkt aus Einheitswert und Meßzahl. Zugrunde gelegt werden die im vorstehenden Kapitel erläuterten Einheitswerte. Die Meßzahlen sind im Grundsteuergesetz festgelegt (§§ 14 u. 15 GrStG) und betragen bei

Land- und Forstwirtschaft 0,60 %
Einfamilienhäuser
a) für die ersten DM 75.000 0,26 %
b) für den übersteigenden Betrag 0,35 %
Zweifamilienhäuser 0,31 %
übrige bebaute und unbebaute Grundstücke 0,35 %

Bei den Hebesätzen wird unterschieden zwischen dem Hebesatz für die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und den Hebesätzen für die Grundsteuer B für allen übrigen Grundstücke. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden schwanken etwa zwischen 150 % und 400 %.

Die Grundsteuer eines Zweifamilienhauses errechnet sich danach wie folgt:

Einheitswert (z.B.) 80.000
Meßbetrag (Einheitswert x 0,31 % =) 248
Grundsteuer (Meßbetrag x Hebesatz (z.B. 300 %) =) 744

In diesem Beispiel beträgt die Grundsteuer also 744 DM im Jahr.

Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt 1/4jährlich zum 10.02., 10.05., 10.08. und zum 10.11. eines jeden Jahres.

Bei wesentlicher Ertragsminderung eines Grundstückes ist der Erlaß der Grundsteuer möglich. Dies betrifft insbesondere Grundstücke in den neuen Bundesländern.

Bis zum Jahr 1990 gab es Grundsteuervergünstigungen für neue Wohnungen. Diese Grundsteuervergünstigungen sind jedoch entfallen.

In den neuen Bundesländern ist auch eine Grundsteuerfestsetzung ohne Einheitswerte möglich. Es wird zu diesem Zweck eine Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt (§ 42 GrStG).



© Reinhard Kollosche

e-mail Reinhard Kollosche


Stand der Bearbeitung: Oktober 1996

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